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Hamburger Datenschützer fordert: Pseudonyme auf Facebook erlauben

Unlängst hat der Hamburger Datenschützer Johannes Caspar verlautbart, Facebook zum Verzicht auf die Klarnamenpflicht zwingen zu wollen. Das ist der bisherige Höhepunkt einer schon länger anhaltenden Kontroverse.

Bild Facebook

© geralt (CC0 1.0)

Verstoß gegen das Telemediengesetz

Der Hamburger Datenschutzbeauftragte Caspar hat eine Verwaltungsanordnung erlassen, die das soziale Netzwerk zum Verzicht auf die Klarnamenpflicht zwingen soll. Seine Begründung hierfür ist, dass der vom Unternehmen in seinen Geschäftsbedingungen deklarierte Zwang zu Klarnamen (AGB Punkt 4) gegen das Deutsche Telemediengesetz (§ 13, Absatz 6) verstößt. Bisher ist es so, dass Facebook-User, die mit einem Pseudonym im Facebook-Netzwerk agieren, den Rausschmiss aus dem sozialen Network riskieren. Dieser Zwang verstößt laut Caspar gegen das Telemediengesetz, in dem das Recht auf ein Pseudonym ausdrücklich gesetzlich verankert ist.
– Wer mehr Informationen zu diesem Gesetz möchte oder weitere Fragen zum Thema IT- und Datenschutzrecht hat, bekommt hier mehr Informationen.

Beschwerde einer Facebook-Nutzerin

Der Hamburger Datenschützer reagierte mit seiner Verwaltungsanordnung auf die Beschwerde einer Facebook-Userin, die einen Account unter einem Pseudonym angelegt hatte. Sie wollte laut ihrer Aussage so verhindern, dass sie bei Facebook geschäftliche Anfragen erhält. Daraufhin hatte Facebook ihren Account gesperrt und sie aufgefordert, in ihrem Profil ihren Klarnamen zu nennen. Zusätzlich forderte das Unternehmen die Kopie des Ausweises. Auch hier hat der Social-Media-Konzern laut Caspar falsch gehandelt: Die dauerhafte digitale Speicherung eines Ausweisdokuments sei nicht mit Regeln des deutschen Pass- und Personalausweisgesetzes vereinbar, so der Datenschützer.

Durchsetzung der Forderung fraglich

Ob sich der Vorstoß Caspars durchsetzen lässt, bleibt abzuwarten, denn gegen die Verwaltungsanordnung des Datenschützers kann Facebook Widerspruch einlegen. Sollte dieser abgelehnt werden, kann es noch vor ein Verwaltungsgericht gehen. Außerdem ist bereits vor ein paar Jahren der Datenschützer Schleswig-Holsteins mit einem ähnlichen Verfahren gescheitert:
Damals hatten die zuständigen Richter in einem Verfahren endgültig entschieden, dass für alle Aktivitäten des Social-Media-Konzerns die Rechtsprechung des Landes zuständig ist, in dem sich der Unternehmenssitz befindet. Im Fall der europäischen Facebook-Dependance ist das Irland. Nach dieser Rechtsauffassung gilt das Deutsche Telemediengesetz nicht.